Impressum

Redaktion:
Magyar Turizmus Média GmbH
Sitz: 7636 Pécs, Szaturnusz utca 133.
Handelsregisternummer: 02-09-083956
Steuernummer: 26242301-2-02
Registrierendes Gericht: Pécser Gerichtshof Registergericht

Kundendienst: info@magyarturizmusmedia.hu
Webseite: www.wunderbarerbalaton.de
Name, Sitz und Kontakt vom Speicherraum-Anbieter: MédiaCenter Hungary GmbH., 6000 Kecskemét, Sosztakovics Str. 3., +3676506618

Urheberrecht – Copyright

Über die Urheberrechte der auf der Seite vorkommenden Schreiben, Fotos verfügen derer Verfasser und Redakteure. Sie deklarierten gemäß § 10, § 18. und § 36. Absatz 2. des Gesetzes über die Urheberrechte, dass sie die Verwendung ihrer Materialien, die über eine persönliche Orientierung hinausgehen, verbieten. Es ist verboten die Materialien via Internet, oder in gedruckter Form, oder auf irgendwelcher anderer Weise zu veröffentlichen, publizieren, kopieren. Von Obigem kann man nur mit schriftlicher Genehmigung von wunderbarerbalaton.de abweichen.

Bei einem Verhalten, oder Handlungen die Obiges verletzen, machen wir unsere Rechte paralell bei einem Strafverfahren und Zivilverfahren geltend, und verlangen einen Schadensersatz sowie entsprechende Bestrafung für den Verletzer unserer Urheberrechte.

Beilage

Das Gesetz LXXVI aus dem Jahr 1999. über die Urheberrechte
10. § (1) Der Urheber entscheidet darüber, ob sein Werk veröffentlicht werden kann.

12. § (1) Dem Urheber steht das Recht zu, dass er als Urheber auf seinem Werk, oder auf der Publikation seines Werks – abhängig vom Umfang und Natur der Publikation – aufgewiesen wird. Der Urheber muss auch bei der Übernahme, Zitierung oder Bekanntgabe eines Auszugs aus seinem Werk markiert werden. Der Urheber kann sein Recht zur Aufführung seines Namens, abhängig von Natur der Verwendung, nach der Art der Verwendung ausgerichtet, ausüben.

16. § (1)11 Gemäß des Schutzes des Urheberrechts hat der Urheber ausschließliches Recht zur Verwendung jeglicher Art des Werks oder irgendeines identifizierbares Teiles des Werks, in materieller Form oder in nicht materieller Form und zur Bewilligung jeder einzelner Verwendung. Da es keine abweichende Bestimmung dieses Gesetzes existiert, kann man eine Verwendungsgenehmigung mit einem Verwendungsvertrag erwerben.
(2) Die Bewilligung des Urhebers ist auch zur Verwendung des spezifischen Titels eines Werkes nötig.
(3) Dem Urheber steht auch das ausschließliche Recht zur kommerziellen Verwendung in dem Werk vorkommender besonderer origineller Figur und zur Genehmigung solcher Verwendung zu.
(6) . Die Verwendung ist insbesondere dann unberechtigt, wenn das Gesetz oder der dazu Berechtigte durch einen Vertrag keine Genehmigung dazu gibt, oder wenn der Verwender das Werk über Grenzen seines Anrechts hinaus verwendet.

17. § Als Verwendung des Werks gilt besonders:
a) (18-19. §), die Vervielfältigung
b) (23. §), die Verbreitung
c) (24-25. §), öffentliche Präsentation
d) (26-27. §), Übertragung an die Öffentlichkeit via Rundfunk oder sonstwie
e) (28. §), Weiterübertragung des ausgestrahlten Werks an die Öffentlichkeit im Vergleich zum Original mit der Dazwischenschaltung einer anderen Organisation
f) (29. §), Überarbeitung
g) (69. §). Ausstellung

18. § (1) Ausschließliches Recht des Urhebers ist die Vervielfältigung des Werks, und dass er das jemand anderem genehmigt.
36. § (2) Mit Tagesereignissen verbundene, über aktuelle wirtschaftliche oder politische Themen handelnde Artikel oder über diese Themen ausgesandte Werke können in der Presse frei vervielfältigt, an die Öffentlichkeit vermittelt werden, einschließlich der Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit [26. § (8) Absatz] – vorausgesetzt , dass der Urheber keine Erklärung machte, die eine solche Verwendung verbietet.

Das Gesetz IV. aus dem Jahr 1978 über das Strafgesetzbuch
329/A. § (1) Derjenige, der das gemäß des Gesetzes über die Urheberrechte bestehende Recht, oder das damit verbundene Recht eines anderen wegen Eigennutz verletzt oder Vermögensnachteil verursacht, begeht einen Verstoß, und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) (1) gemäß des Absatzes wird bestraft, der gemäß Urheberrechtsgesetzes hinsichtlich Privatkopien die Zahlung der Leerdatenträgervergütung, beziehungsweise der Reprografie-Gebühr, die dem Urheber oder dem verbundenen rechtlich Berechtigten zusteht, versäumt
(3) Die Strafe ist wegen Verbrechen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn die Verletzung der Urheberrechte oder der damit verbundenen Rechte
a) mit der Verursachung von bedeutendem Vermögensnachteil
b) handelsmäßig begangen wird.
(4) Die Strafe
a) ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wenn die Verletzung der Urheberrechte, oder der damit verbundenen Rechte besonders großen Vermögensnachteil verursacht
b) ist eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren, wenn die Verletzung der Urheberrechte, oder der damit verbundenen Rechte besonders bedeutenden Vermögensnachteil verursacht
Hintergehung der technischen Maßnahme, die den Schutz der Urheberrechte oder mit den Urheberrechten verbundenen Rechte sichert.

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